__ diesem Verwaltungsrat als Vertreter jener Gemeinde an, welche die umstrittene Planungszone erlassen hat. In der Einsprache vom 30. Mai 2018 (act. 11/9/2.2) liess der Beschwerdeführer in Ziff. 12 konkret beanstanden, dass die Parzellen Nrn. 0003 und 0004 der D. ______ nicht in die Planungszone aufgenommen worden seien. Damit war offensichtlich, dass sich der Gemeinderat im Einspracheentscheid mit dieser Frage beschäftigen musste, auch wenn die D. ______ nicht direkt verfahrensbeteiligt ist. Damit hätte von Amtes wegen jegliche Mitwirkung von A. ______ im Einspracheverfahren vermieden werden müssen.