Massgebend für den Erlass der Planungszone sei die Frage, ob für ein Grundstück bzw. Grundstückbereich im Hinblick auf eine allfällige Zuweisung zum Nichtbaugebiet eine sichernde Massnahme erforderlich sei. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundstücken handle es sich um die einzige, grössere und zusammenhängende Fläche, welche mitten im Ortszentrum „G. ______ “ liege, sich für eine Zentrumsentwicklung in B. ______ eigne und dafür auch vorgesehen sei. Es entspreche der politischen und raumplanerischen Zielsetzung, die bestehenden Ortskerne zu fördern und die Siedlungsentwicklung in diesen Fraktionen nach innen zu lenken. Dass sich die Gemeinde B. ____