Die Art und der Umfang des persönlichen Interesses von A. ______ könne nicht beurteilt werden, ein solches Interesse erscheine jedoch naheliegend. Die Meldung im St. Galler Tagblatt über A. ______ Wahl in den Verwaltungsrat sei allein geeignet, den Anschein von Befangenheit zu begründen. In der Folge habe Gemeinderat F. ______ das Grundstück Nr. 0006 angrenzend an die Parzellen Nrn. 0002, 0003, 0004 und 0005 im Gebiet, welches der Gemeinderat B. ______ für bauliche Weiterentwicklung vorgesehen und deshalb nicht mit einer Planungszone belegt habe, gekauft.