_ informiert zu sein. Im Titel des entsprechenden Online-Artikels fällt die Wahl von A. ______ zudem nicht ohne weiteres ins Auge, stösst man doch erst darauf, wenn man den Artikel herunterscrollt. Mangels anderer Hinweise durfte der Beschwerdeführer aufgrund des Handelsregisterauszugs und der Publizitätsfunktion des Handelsregisters (Art. 1 der Handelsregisterverordnung, HRegV, SR 221.411) im Einspracheverfahren darauf vertrauen, dass der Gemeindepräsident nicht als Organ der D. ______ tätig ist. Da somit nicht erwiesen ist, dass dem Beschwerdeführer die Wahl von A. _____