F. Gegen diesen Beschluss liess A. ______, vertreten durch RA AA. ______, mit Eingabe vom 24. September 2018 (act. 11/1) Rekurs beim Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden erheben u.a. mit den Anträgen, den Beschluss aufzuheben und vom Erlass einer Planungszone über das Grundstück Nr. 0001 abzusehen. Dabei machte er u.a. geltend, dass Gemeindepräsident A. ______ als Organ der D. ______ beim Einspracheentscheid hätte in den Ausstand treten müssen. G. Mit Entscheid vom 5. August 2019 (act. 2) wies das aufgrund der Baugesetzänderung neu zuständige Departement Bau und Volkswirtschaft den Rekurs ab.