4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Appenzell Ausserrhoden und der Gemeinde B. ______. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. c) der Vorvorinstanz Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sachverhalt A. A. ______ ist Grundeigentümer der unbebauten Parzelle Nr. 0001, C. ______, B. ______, welche gemäss kommunalem Zonenplan Nutzung in der Wohnzone W2 liegt und eine Fläche von 1‘691 m2 umfasst.