56 Abs. 1 VRPG) und die Planungsbehörden in Planungssachen über einen erheblichen Ermessenspielraum verfügen (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Daher sind der Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 5. August 2019 und der Einspracheentscheid des Gemeinderats B. vom 29. August 2019 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Ausstand von A. an den Gemeinderat B. zurückzuweisen. Seite 3/3