3.6 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die D. ein erhebliches Interesse daran hat, dass ihre Parzellen nicht in die Planungszone aufgenommen werden. Zwischen A. und dem Streitgegenstand bestehen zwei besondere Beziehungen; einerseits ist A. Mitglied des Verwaltungsrats der D., welche ein Interesse daran hat, dass ihre Parzellen in der Bauzone verbleiben und damit nicht in die Planungszone aufgenommen werden, und andererseits gehört A. diesem Verwaltungsrat als Vertreter jener Gemeinde an, welche die umstrittene Planungszone erlassen hat. In der Einsprache vom 30. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer in Ziff. 12 konkret beanstanden, dass die Parzellen Nrn.