2. Es wird eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 3‘360.20 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen. 4. Für das Rekursverfahren wird dem Beschwerdeführer zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 4‘972.90 zugesprochen.