Die Vorinstanz hat in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids die Kostennote des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 4‘972.90 als ausgewiesen bezeichnet, womit ihm für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 4‘972.90 auszurichten ist, welche ausgangsgemäss ebenfalls auf die Staatskasse genommen wird. 7. Rückweisungen schliessen das Verfahren nicht ab, sondern weisen es sinngemäss an die Vorinstanz zurück. Sie sind daher den Vor- und Zwischenentscheiden zuzuordnen, weshalb sich ihre Anfechtung nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) richtet (BGE 133 V 477 E. 4.2).