4. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren durchdringt und die Sache im Übrigen an die Vorvorinstanz zurückgewiesen wird, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr aufzuerlegen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, ihm den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.