3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde wie folgt gutzuheissen ist: Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 25. Juli 2019 sowie die zugrunde liegende Zwischenverfügung der Vorvorinstanz vom 14. Mai 2019 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorvorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu überprüfen haben, ob aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb kurzer Zeit vorsätzlich einer Atemalkohol- oder Blutprobe entzogen und in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat, die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung gerechtfertigt ist oder nicht.