SVG liegt im pflichtgemässen Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörde und damit im Ermessen des kantonalen Strassenverkehrsamts (Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, bGS 761.111). Da der Strafbefehl erst nach Eröffnung des Rekursentscheids erlassen wurde, kann das Obergericht, welches nur über eine beschränkte Kognition verfügt, die Konstellation der Vereitelung mit dem Fahren im angetrunkenen Zustand daher nicht in diesem Beschwerdeverfahren beurteilen. Dies führt dazu, dass die angefochtenen Entscheide aufzuheben sind und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorvorinstanz zurückzuweisen ist.