Seite 9 beruft. Der Entscheid über das Erfordernis einer Fahreignungsabklärung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG liegt im pflichtgemässen Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörde und damit im Ermessen des kantonalen Strassenverkehrsamts (Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, bGS 761.111).