d SVG). Das Obergericht sieht diesbezüglich keinen Anlass, den rechtskräftigen Strafbefehl hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Frage zu stellen, zumal sich der Beschwerdeführer seinerseits auf die für ihn günstigen Elemente (Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 SVG und geringe Anzahl Tagessätze) des Strafbefehls