15d SVG). Solche Anzeichen können beispielsweise auch vorliegen, wenn ein Lenker innerhalb verhältnismässig kurzer Zeit mehrfach in angetrunkenem Zustand gefahren ist (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 26 zu Art. 15d SVG). Dies ist vergleichbar mit dem Fall, dass sich ein Lenker innerhalb kurzer Zeit vorsätzlich einer Atemalkohol- oder Blutprobe entzogen und anschliessend in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat, zumal auch bei der Vereitelung eine schwere Widerhandlung vorliegt (Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG).