SVG nennt in den lit. a-e beispielhaft - also nicht abschliessend (Urteil des Bundesgerichts 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010 8500 Ziff. 2.1) - nur die fünf wichtigsten Fälle bzw. Fallgruppen, die Zweifel an der Fahreignung begründen und deren Abklärung in der Regel obligatorisch machen. Insofern hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet der Beispiele in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG zu treffen, wenn begründete Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 15d SVG).