2.5. Im Weiteren muss jedoch Folgendes festgehalten werden: Aus dem rechtskräftigem Strafbefehl vom 30. Juli 2019 geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Entfernung von der Unfallstelle am 24. Januar 2019 auch eine Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gestützt auf Art. 91a SVG vorliegt. Dabei handelt es sich um ein Novum, welches die Vorinstanzen bei ihrer Beurteilung nicht mitberücksichtigen konnten, da der Strafbefehl erst durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingebracht wurde. Art. 15d Abs. 1 SVG nennt in den lit.