SVG qualifiziert hat, da auch mittelschwere Widerhandlungen als einfache Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst werden (BGE 135 II 138 E. 2.4). Die genannten Widerhandlungen waren daher nicht auf eine rücksichtslose Fahrweise zurückzuführen, welche den Beschwerdeführer als besonderes Risiko im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG erscheinen lassen.