Seite 8 ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer und damit ein rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese innert 3 Tagen erfolgten, was angesichts der winterlichen Strassenverhältnisse zu relativieren ist. Ebenso wenig vermag der Umstand etwas zu ändern, dass die Vorvorinstanz die beiden Vorfälle als mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16b SVG qualifiziert hat, da auch mittelschwere Widerhandlungen als einfache Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art.