Der Botschaft des Bundesrats lässt sich zu dieser Norm entnehmen, dass bei den genannten Widerhandlungen ein Charakterdefizit naheliege. Wer grobfahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen beispielsweise mit Schikanestopps bei hohen Geschwindigkeiten gefährde, illegale Rennen veranstalte oder die Geschwindigkeitsvorschriften in krasser Weise missachte, müsse sich untersuchen lassen (BBl 2010 8500). Die Abklärung der Fahreignung wegen Rücksichtslosigkeit deckt sich dabei weitgehend mit der Abklärung wegen Verdachts auf fehlende charakterliche Eignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG. Art. 15d Abs. 1 lit.