Seite 7 wurde. Sie kam dabei zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Verkehrsregelverletzungen auf Rücksichtslosigkeit im Sinne Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG schliessen lassen. Der Botschaft des Bundesrats lässt sich zu dieser Norm entnehmen, dass bei den genannten Widerhandlungen ein Charakterdefizit naheliege.