90 Abs. 3 und 4 SVG. Zudem zeugten die Umstände der drei Vorfälle nicht von einem qualifiziert rücksichtslosen Verhalten des Beschwerdeführers, sondern von einer Fahrlässigkeit, die nicht im Charakter des Beschwerdeführers gründe. Entgegen der Praxis im Leitfaden führten drei erlassene Administrativmassnahmen nicht automatisch zur Überprüfung der Fahreignung. Die Vorinstanz missachte im Rekursentscheid die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis anhin einen unbescholtenen Leumund habe vorweisen können. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass alle drei Vorfälle für sich alleine betrachtet eine Administrativmassnahme ausgelöst hätten.