Die tiefe Anzahl Tagessätze belege das geringe Verschulden des Beschwerdeführers und die Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG sei Ausdruck davon, dass keine ernstliche Gefahr für Dritte hervorgerufen worden sei. Die Qualifikation der Unfälle als schwere Widerhandlungen nach Art. 16b SVG sei fehlerhaft und werde als Rechtsverletzung gerügt. Zwei leichte und eine schwere Widerhandlung gegen das SVG reichten nicht aus, um Zweifel über die Fahrfähigkeit zu begründen; es fehle die nötige Schwere nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG.