Bei der Trunkenfahrt habe der Beschwerdeführer die Dauer der Abstinenz nicht mit der effektiven Heimreise abgestimmt und aus Fahrlässigkeit angenommen, der Alkohol habe sich in der Zwischenzeit genügend abgebaut. Obschon es sich um ein bedauerliches Verhalten handle, lasse es aufgrund der Unabsichtlichkeit keine Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zu. Das Bundesgericht habe lediglich eine geringe Gefahr angenommen, wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich als Folge eines Zusammenspiels unglücklicher Umstände erscheine. Die tiefe Anzahl Tagessätze belege das geringe Verschulden des Beschwerdeführers und die Anwendung von Art.