Denn der Beschwerdeführer habe unabsichtlich und allerhöchstens leicht fahrlässig gehandelt (siehe die geringe Anzahl Tagessätze im Strafbefehl vom 30. Juli 2019). Die Verkehrsunfälle hätten sich aus reinem Zufall nur wenige Tage auseinander ereignet. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen in den Wintermonaten ohnehin erhöht. Bei der Trunkenfahrt habe der Beschwerdeführer die Dauer der Abstinenz nicht mit der effektiven Heimreise abgestimmt und aus Fahrlässigkeit angenommen, der Alkohol habe sich in der Zwischenzeit genügend abgebaut.