Die Kollisionen vom 24. und 27. Januar 2019 seien bedingt durch externe Faktoren wie Witterung, Strassenzustand und Haustieren gewesen. Wie der Strafbefehl zeige, handle es sich dabei nur um einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG. Von einer Charakterschwäche, die sich in Rücksichtslosigkeit im Strassenverkehr äussere, oder einer vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln könne keine Rede sein. Denn der Beschwerdeführer habe unabsichtlich und allerhöchstens leicht fahrlässig gehandelt (siehe die geringe Anzahl Tagessätze im Strafbefehl vom 30. Juli 2019).