Dieses Verhalten lasse auf einen rücksichtslosen Fahrstil schliessen und Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges aufkommen. Die qualifizierte Trunkenheitsfahrt kurze Zeit später vervollständige dieses Bild. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorvorinstanz von Rücksichtslosigkeit im Sinn von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG und damit von Zweifeln an der Fahreignung ausgegangen sei. Sie habe die einschlägigen Rechtsnormen korrekt angewendet und den Beschwerdeführer zu Recht zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung aufgefordert.