Für die Prognose sei jedoch die Art und Schwere der Verkehrsregelverletzung von Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe in einem Zeitraum von nur 66 Tagen zwei mittelschwere und eine schwere Widerhandlung im Sinne des SVG begangen. Eine solche Kombination von Vorfällen erweise sich als erheblich von der Norm abweichend. Beim Vorfall vom 24. Januar 2019 sei der Beschwerdeführer innerorts mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h bis 50 km/h bei eisiger und schneebedeckter Fahrbahn in eine enge Rechtskurve gefahren und das Auto sei geradeaus in ein auf einem Vorplatz parkiertes Auto gerutscht.