Der Alkoholatemwert von 0.58 mg/l werde als qualifizierte Alkoholkonzentration und als schwere Widerhandlung gewertet, die zweifelsfrei auch für sich allein zu einer Administrativmassnahme geführt hätte. Allein die Anzahl Verfehlungen in einem gewissen Zeitraum vermöge die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung nicht zu rechtfertigen, könne aber einen Anfangsverdacht für fehlende Fahreignung wegen Rücksichtslosigkeit begründen. Für die Prognose sei jedoch die Art und Schwere der Verkehrsregelverletzung von Bedeutung.