15 Abs. 1 lit. c SVG dann einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn sie Verkehrsregelverletzungen begehe, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen liessen. Die Unfälle vom 24. und 27. Januar 2019 würden als mittelschwere Widerhandlungen qualifiziert, wobei jeder für sich zu einer Administrativmassnahme geführt hätte. Der Alkoholatemwert von 0.58 mg/l werde als qualifizierte Alkoholkonzentration und als schwere Widerhandlung gewertet, die zweifelsfrei auch für sich allein zu einer Administrativmassnahme geführt hätte.