Seite 5 dem Jahr 2000. Demzufolge begründen drei polizeilich registrierte Unfälle oder Verletzungen der Verkehrsregeln innert rund zwei Jahren, die zu Administrativmassnahmen führten, einen Verdacht auf mangelnde Fahreignung wegen charakterlicher Defizite. Die Vorinstanz hielt dazu im angefochtenen Entscheid (act. 2.2) fest, dass dieser Leitfaden nicht mehr mit der aktuellen Rechtslage übereinstimme, weshalb nicht mehr vollends auf diesen abgestützt werden könne. Soweit es um die charakterliche Eignung gehe, sei eine Person nach Art. 15 Abs. 1 lit.