91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. 2.1 Die Vorvorinstanz stützte sich bei der Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. 7/7) auf den Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit „Verdachtsgründe fehlender Fahreignung“ aus