30 Abs. 2 VRPG). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da dem Beschwerdeführer bis zum Vorliegen des verkehrspsychologischen Gutachtens gleichzeitig das Führen von Motorfahrzeugen vorsorglich verboten wurde (Urteil des Bundesgerichts 1C_660/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.