Die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung stellt einen Zwischenentscheid dar (HARDY LANDOLT in: Dähler/Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, N. 139 ff.). Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ihrerseits ebenfalls als Zwischenentscheide, ausser wenn sie den Abschluss des Hauptverfahrens darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1). Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art. 59 i. V. m. Art. 30 Abs. 2 VRPG).