Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen und ein Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit in Betracht gezogen werde, sollte dieser Aufforderung keine Folge geleistet werden. Die definitive administrativrechtliche Beurteilung der Vorfälle und die Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs erfolgen nach Vorliegen des verkehrspsychologischen Gutachtens. D. Gegen diese Verfügung liess A. ______ , vertreten durch RA AA. ______ , mit Eingabe vom 3. Juni 2018 (act. 7/7) Rekurs beim Departement Inneres und Sicherheit erheben u.a. mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben.