c) der Vorvorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Am 24. Januar 2019 verursachte A. ______ mit seinem PW einen Strassenunfall in B. ______. Gemäss dem Polizeirapport vom 8. März 2019 (act. 7.4/1, S. 3) kam er auf der schneebedeckten Fahrbahn ins Rutschen, wobei zwei parkierte Fahrzeuge beschädigt wurden. Anschliessend fuhr er mit seinem PW davon, ohne sich um den angerichteten Sachschaden zu kümmern. Am 27. Januar 2019 kollidierte er mit seinem Fahrzeug in C. ______ bei eisiger Strasse mit einer Böschung (Einvernahmeprotokoll vom 7. Februar 2019, act. 7.4/1, S. 5). Am 30. März 2019 lenkte A. ___