Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Die Ziffer 2 des Rekursentscheids des Departements Inneres und Sicherheit vom 25. Juli 2019 und die Anordnung der verkehrspsychologischen Untersuchung seien aufzuheben. 2. Im Falle der Gutheissung des ersten Antrags seien Ziff. 3 und 4 des Rekursentscheides des Departements Inneres und Sicherheit vom 25. Juli 2019 aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.