Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 23. Januar 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis, W. Kobler Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 19 33 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A. ______ vertreten durch: RA AA. ______ Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Vorvorinstanz Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Dorfplatz 5, 9043 Trogen Gegenstand Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departementes Inneres und Sicherheit vom 25. Juli 2019 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Die Ziffer 2 des Rekursentscheids des Departements Inneres und Sicherheit vom 25. Juli 2019 und die Anordnung der verkehrspsychologischen Untersuchung seien aufzuheben. 2. Im Falle der Gutheissung des ersten Antrags seien Ziff. 3 und 4 des Rekursentschei- des des Departements Inneres und Sicherheit vom 25. Juli 2019 aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. c) der Vorvorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Am 24. Januar 2019 verursachte A. ______ mit seinem PW einen Strassenunfall in B. ______. Gemäss dem Polizeirapport vom 8. März 2019 (act. 7.4/1, S. 3) kam er auf der schneebedeckten Fahrbahn ins Rutschen, wobei zwei parkierte Fahrzeuge beschädigt wurden. Anschliessend fuhr er mit seinem PW davon, ohne sich um den angerichteten Sachschaden zu kümmern. Am 27. Januar 2019 kollidierte er mit seinem Fahrzeug in C. ______ bei eisiger Strasse mit einer Böschung (Einvernahmeprotokoll vom 7. Februar 2019, act. 7.4/1, S. 5). Am 30. März 2019 lenkte A. ______ ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand. Bei der durchgeführten Alkohol-Atemprobe wurde ein Wert von 0.58 mg/l festgestellt (Polizeirapport vom 2. April 2019; act. 7/5). B. Aufgrund dieser Vorfälle teilte das kantonale Strassenverkehrsamt A. ______ mit Verfügung vom 10. April 2019 (act. 7/6) u.a. mit, dass beabsichtigt werde, ihn zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung aufzubieten. Dazu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Gleichzeitig wurde ihm vorsorglich bis zur Abklärung der Ausschlussgründe der Führerausweis entzogen. Seite 2 C. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 (act. 7/7) forderte das Strassenverkehrsamt A. ______ auf, sich innert 20 Tagen zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung anzumelden. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen und ein Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit in Betracht gezogen werde, sollte dieser Aufforderung keine Folge geleistet werden. Die definitive administrativrechtliche Beurteilung der Vorfälle und die Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs erfolgen nach Vorliegen des verkehrspsychologischen Gut- achtens. D. Gegen diese Verfügung liess A. ______ , vertreten durch RA AA. ______ , mit Eingabe vom 3. Juni 2018 (act. 7/7) Rekurs beim Departement Inneres und Sicherheit erheben u.a. mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben. E. Mit Rekursentscheid vom 25. Juli 2019 (act. 2.2) stellte das Departement Inneres und Sicherheit in Ziff. 1 fest, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die aufschiebende Wirkung des Rekurses berichtigt worden sei. Im Übrigen wies es den Rekurs vollumfänglich ab. F. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2019 (act. 2.3) verurteilte die Staatsanwaltschaft von Appenzell Ausserrhoden A. ______ wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), pflichtwidrigem Verhalten nach einem Unfall sowie der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 24. Ja- nuar 2019, wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahr- zeugs), begangen am 27. Januar 2019, sowie Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunke- nem Zustand (qualifizierte Angetrunkenheit), begangen am 30. März 2019 zu einer be- dingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 170.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 700.00. Dieser Strafbefehl erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft. G. Gegen den Rekursentscheid vom 25. Juli 2019 liess A. ______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA. ______, mit Eingabe vom 11. September 2019 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht erheben, wobei er die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte. H. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (act. 6) und 16. Oktober 2019 (act. 8) liessen sich das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) und das Strassenver- kehrsamt (im Folgenden: Vorvorinstanz) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Seite 3 I. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 (act. 10) reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, worin er an seinen Anträgen festhielt. J. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde die Streitsache traktandiert und an der Sit- zung der vierten Abteilung des Obergerichts vom 23. Januar 2020 beraten. Das Urteil wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet. K. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktio- nale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung der Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung stellt einen Zwischenent- scheid dar (HARDY LANDOLT in: Dähler/Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, N. 139 ff.). Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ihrerseits eben- falls als Zwischenentscheide, ausser wenn sie den Abschluss des Hauptverfahrens dar- stellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1). Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art. 59 i. V. m. Art. 30 Abs. 2 VRPG). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da dem Beschwerdeführer bis zum Vorliegen des verkehrspsychologischen Gutachtens gleichzeitig das Führen von Motorfahrzeugen vorsorglich verboten wurde (Urteil des Bundesgerichts 1C_660/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sach- verhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessen- Seite 4 heit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). Rechtsfragen unterstehen dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia), welcher bedeutet, dass das Gericht an die Rechtsauffassungen der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden ist; auch nicht an die von ihnen nach Massgabe des kantonalen Verfah- rensrechts form- und fristgerecht vorgetragenen Rechtsbehauptungen (BGE 133 V 196 E.1.4). Die Entscheidbehörde ist im Rahmen der Rechtsanwendung dazu verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtsatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden ansieht, und ihm die Auslegung zu geben, von der sie - unter Berücksichtigung von Recht- sprechung und Lehre - überzeugt ist (KASPAR PLÜSS IN: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 166 zu § 7 VRG; BGE 130 V 253 E. 3.5). 2. Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahr- zeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über keine Fahreignung ver- fügt u.a., wer nicht die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum si- cheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, u.a. namentlich bei: Fahren im angetrunkenen Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg/l Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG) oder Verkehrsregel- verletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 2). Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. 2.1 Die Vorvorinstanz stützte sich bei der Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. 7/7) auf den Leitfa- den der Expertengruppe Verkehrssicherheit „Verdachtsgründe fehlender Fahreignung“ aus Seite 5 dem Jahr 2000. Demzufolge begründen drei polizeilich registrierte Unfälle oder Verletzun- gen der Verkehrsregeln innert rund zwei Jahren, die zu Administrativmassnahmen führten, einen Verdacht auf mangelnde Fahreignung wegen charakterlicher Defizite. Die Vorinstanz hielt dazu im angefochtenen Entscheid (act. 2.2) fest, dass dieser Leitfaden nicht mehr mit der aktuellen Rechtslage übereinstimme, weshalb nicht mehr vollends auf diesen abge- stützt werden könne. Soweit es um die charakterliche Eignung gehe, sei eine Person nach Art. 15 Abs. 1 lit. c SVG dann einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn sie Verkehrsregelverletzungen begehe, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen liessen. Die Unfälle vom 24. und 27. Januar 2019 würden als mittelschwere Widerhandlungen qualifi- ziert, wobei jeder für sich zu einer Administrativmassnahme geführt hätte. Der Alkohol- atemwert von 0.58 mg/l werde als qualifizierte Alkoholkonzentration und als schwere Wider- handlung gewertet, die zweifelsfrei auch für sich allein zu einer Administrativmassnahme geführt hätte. Allein die Anzahl Verfehlungen in einem gewissen Zeitraum vermöge die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung nicht zu rechtfertigen, könne aber einen Anfangsverdacht für fehlende Fahreignung wegen Rücksichtslosigkeit begrün- den. Für die Prognose sei jedoch die Art und Schwere der Verkehrsregelverletzung von Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe in einem Zeitraum von nur 66 Tagen zwei mittel- schwere und eine schwere Widerhandlung im Sinne des SVG begangen. Eine solche Kombination von Vorfällen erweise sich als erheblich von der Norm abweichend. Beim Vorfall vom 24. Januar 2019 sei der Beschwerdeführer innerorts mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h bis 50 km/h bei eisiger und schneebedeckter Fahrbahn in eine enge Rechtskurve gefahren und das Auto sei geradeaus in ein auf einem Vorplatz parkiertes Auto gerutscht. Am 27. Januar 2019 habe er, ebenfalls bei eisiger Strasse, bei recht starkem Schneefall und mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h bis 70 km/h, erneut die Kontrolle über sein Auto verloren, sei über die Gegenfahrbahn geschleudert und mit einer Steinwand kollidiert. Dass der Beschwerdeführer nur drei Tage nach dem ersten Unfall erneut mit übersetzter, nicht an die Strassenverhältnisse angepasster Geschwindigkeit einen Unfall verursacht habe, zeige, dass er nichts aus dem ersten Unfall gelernt habe. Dieses Verhalten lasse auf einen rücksichtslosen Fahrstil schliessen und Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges aufkommen. Die qualifizierte Trunkenheitsfahrt kurze Zeit später vervollständige dieses Bild. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorvorinstanz von Rücksichtslosigkeit im Sinn von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG und damit von Zweifeln an der Fahreignung ausgegangen sei. Sie habe die einschlägigen Rechtsnormen korrekt angewendet und den Beschwerdeführer zu Recht zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung aufgefordert. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass als Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen liessen, vordergründig Delikte nach Art. 90 Abs. 3 und 4 Seite 6 SVG gelten würden (Schikanestopps, illegale Rennen oder krasse Missachtung der Ge- schwindigkeitsvorschriften). Angesprochen seien dabei die charakterlichen Eigenschaften des Fahrzeuglenkers, die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln mit hohem Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer. Grundsätzlich sei vor der An- ordnung einer Untersuchung ein Warnentzug anzuordnen. Die Kollisionen vom 24. und 27. Januar 2019 seien bedingt durch externe Faktoren wie Witterung, Strassenzustand und Haustieren gewesen. Wie der Strafbefehl zeige, handle es sich dabei nur um einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG. Von einer Charakterschwäche, die sich in Rücksichtslosigkeit im Strassenverkehr äussere, oder einer vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln könne keine Rede sein. Denn der Beschwerdeführer habe unabsichtlich und allerhöchstens leicht fahrlässig gehandelt (siehe die geringe Anzahl Tagessätze im Strafbefehl vom 30. Juli 2019). Die Verkehrsunfälle hätten sich aus reinem Zufall nur wenige Tage auseinander ereignet. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen in den Wintermonaten ohnehin erhöht. Bei der Trunkenfahrt habe der Beschwerdeführer die Dauer der Abstinenz nicht mit der effektiven Heimreise abgestimmt und aus Fahrlässigkeit angenommen, der Alkohol habe sich in der Zwischenzeit genügend abgebaut. Obschon es sich um ein bedauerliches Verhalten handle, lasse es aufgrund der Unabsichtlichkeit keine Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zu. Das Bundes- gericht habe lediglich eine geringe Gefahr angenommen, wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich als Folge eines Zusammenspiels unglücklicher Umstände erscheine. Die tiefe Anzahl Tagessätze belege das geringe Verschulden des Beschwerdeführers und die Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG sei Ausdruck davon, dass keine ernstliche Gefahr für Dritte hervorgerufen worden sei. Die Qualifikation der Unfälle als schwere Widerhand- lungen nach Art. 16b SVG sei fehlerhaft und werde als Rechtsverletzung gerügt. Zwei leichte und eine schwere Widerhandlung gegen das SVG reichten nicht aus, um Zweifel über die Fahrfähigkeit zu begründen; es fehle die nötige Schwere nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Zudem zeugten die Umstände der drei Vorfälle nicht von einem qualifiziert rücksichtslosen Verhalten des Beschwerdeführers, sondern von einer Fahrlässigkeit, die nicht im Charakter des Beschwerdeführers gründe. Entgegen der Praxis im Leitfaden führten drei erlassene Administrativmassnahmen nicht automatisch zur Überprüfung der Fahreignung. Die Vorinstanz missachte im Rekursentscheid die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis anhin einen unbescholtenen Leumund habe vorweisen können. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass alle drei Vorfälle für sich alleine betrachtet eine Administrativmassnahme ausgelöst hätten. 2.3 Die Vorinstanz hat sich im Gegensatz zur Vorvorinstanz nicht auf den Leitfaden „Verdachts- gründe fehlender Fahreignung“ aus dem Jahr 2000 abgestützt, sondern zu Recht eine Prüfung nach Art. 15d SVG vorgenommen, welcher am 15. Juni 2012 in Kraft gesetzt Seite 7 wurde. Sie kam dabei zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Ver- kehrsregelverletzungen auf Rücksichtslosigkeit im Sinne Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG schlies- sen lassen. Der Botschaft des Bundesrats lässt sich zu dieser Norm entnehmen, dass bei den genannten Widerhandlungen ein Charakterdefizit naheliege. Wer grobfahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen beispielsweise mit Schikanestopps bei hohen Geschwin- digkeiten gefährde, illegale Rennen veranstalte oder die Geschwindigkeitsvorschriften in krasser Weise missachte, müsse sich untersuchen lassen (BBl 2010 8500). Die Abklärung der Fahreignung wegen Rücksichtslosigkeit deckt sich dabei weitgehend mit der Abklärung wegen Verdachts auf fehlende charakterliche Eignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG kommt zur Anwendung, wenn ein Lenker die Raser- Strafnorm (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) erfüllt. Eine fehlende charakterliche Eignung liegt jedoch nicht bereits bei einer erstmaligen groben Verkehrsregelverletzung vor. Wurde der Raser-Tatbestand nicht erfüllt, kommt es für die Abklärung der Fahreignung auf Art, Schwere, Zahl und Häufigkeit und Häufigkeit der begangenen Verkehrsdelikte und der persönlichen Umstände an (BGE 125 II 492 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 4). Die genannten Umstände müssen dabei einzeln oder in ihrer Gesamtheit begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des betreffenden Fahrzeuglenkers wecken, sich künftig an die Verkehrsregeln zu halten (BGE 104 Ib 103 E. 2). Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG kann entweder gestützt auf eine einzelne sehr schwere - vorsätzliche oder besonders grobfahrlässige - Verkehrs- regelverletzung bejaht werden, oder sich aus wiederholten, mehr oder weniger schwer wiegenden Verkehrsregelverletzungen ergeben (vgl. zum Ganzen: PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 69 ff zu Art. 15d SVG mit reichhaltiger Kasuistik). 2.4 Vorab gilt es festzuhalten, dass das Fahren im angetrunkenen Zustand nicht unter Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG fällt. Der Vorfall vom 30. März 2019 ist demzufolge für die Frage des rück- sichtslosen Verhaltens unbeachtlich, zumal die festgestellte Atemalkoholkonzentration von 0.58 mg/l unter dem Schwellenwert von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG liegt. Was die beiden Verkehrsunfällen vom 24. und 27. Januar 2019 anbelangt, so liegen vorliegend keine An- haltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer dabei massive Geschwindigkeitsüberschrei- tungen begangen hat oder dass konkrete Personen gefährdet wurden. Der festgestellte Sachschaden vom 24. Januar 2019 erfolgte aktenkundig bei parkierten leeren Fahrzeugen. Im Strafbefehl vom 30. Juli 2019 (act. 2.3) wurde dem Beschwerdeführer keine massive Geschwindigkeitsüberschreitung sondern nur eine übersetzte Geschwindigkeit zur Last gelegt, womit er diesbezüglich gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG (einfache Verletzung von Verkehrsregeln) und nicht etwa nach Art. 90 Abs. 2 oder gar Abs. 3 SVG verurteilt wurde. Allein in Bezug auf die beiden Verkehrsunfälle kann dem Beschwerdeführer daher keine Seite 8 ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer und damit ein rücksichtsloses Verhalten vorge- worfen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese innert 3 Tagen erfolg- ten, was angesichts der winterlichen Strassenverhältnisse zu relativieren ist. Ebenso wenig vermag der Umstand etwas zu ändern, dass die Vorvorinstanz die beiden Vorfälle als mit- telschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16b SVG qualifiziert hat, da auch mittel- schwere Widerhandlungen als einfache Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst werden (BGE 135 II 138 E. 2.4). Die genannten Widerhandlungen wa- ren daher nicht auf eine rücksichtslose Fahrweise zurückzuführen, welche den Beschwer- deführer als besonderes Risiko im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG erscheinen lassen. Aus den dargelegten Gründen kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht in Abweichung von der Beurteilung der Staatsanwalt- schaft ein rücksichtsloses Fahrverhalten angelastet bzw. die Anordnung der Vorvorinstanz fälschlicherweise gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG bejaht hat. 2.5. Im Weiteren muss jedoch Folgendes festgehalten werden: Aus dem rechtskräftigem Strafbefehl vom 30. Juli 2019 geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Entfernung von der Unfallstelle am 24. Januar 2019 auch eine Verurteilung wegen Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gestützt auf Art. 91a SVG vor- liegt. Dabei handelt es sich um ein Novum, welches die Vorinstanzen bei ihrer Beurteilung nicht mitberücksichtigen konnten, da der Strafbefehl erst durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingebracht wurde. Art. 15d Abs. 1 SVG nennt in den lit. a-e bei- spielhaft - also nicht abschliessend (Urteil des Bundesgerichts 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010 8500 Ziff. 2.1) - nur die fünf wichtigsten Fälle bzw. Fallgruppen, die Zweifel an der Fahreignung begründen und deren Abklärung in der Regel obligatorisch ma- chen. Insofern hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet der Beispiele in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG zu treffen, wenn begründete Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 15d SVG). Solche Anzeichen können beispielsweise auch vorliegen, wenn ein Lenker innerhalb verhältnismässig kurzer Zeit mehrfach in angetrunkenem Zustand gefahren ist (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 26 zu Art. 15d SVG). Dies ist vergleichbar mit dem Fall, dass sich ein Lenker innerhalb kurzer Zeit vorsätzlich einer Atemalkohol- oder Blutprobe entzo- gen und anschliessend in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat, zumal auch bei der Vereitelung eine schwere Widerhandlung vorliegt (Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG). Das Obergericht sieht diesbezüglich keinen Anlass, den rechtskräftigen Strafbefehl hin- sichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Frage zu stellen, zumal sich der Beschwerdeführer seinerseits auf die für ihn günstigen Elemente (Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 SVG und geringe Anzahl Tagessätze) des Strafbefehls Seite 9 beruft. Der Entscheid über das Erfordernis einer Fahreignungsabklärung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG liegt im pflichtgemässen Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörde und damit im Ermessen des kantonalen Strassenverkehrsamts (Art. 1 der Verordnung zum Einfüh- rungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, bGS 761.111). Da der Straf- befehl erst nach Eröffnung des Rekursentscheids erlassen wurde, kann das Obergericht, welches nur über eine beschränkte Kognition verfügt, die Konstellation der Vereitelung mit dem Fahren im angetrunkenen Zustand daher nicht in diesem Beschwerdeverfahren beur- teilen. Dies führt dazu, dass die angefochtenen Entscheide aufzuheben sind und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorvorinstanz zurückzuweisen ist. 3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde wie folgt gutzuheissen ist: Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 25. Juli 2019 sowie die zugrunde lie- gende Zwischenverfügung der Vorvorinstanz vom 14. Mai 2019 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorvorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu überprüfen haben, ob aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb kurzer Zeit vorsätzlich einer Atemalkohol- oder Blutprobe entzogen und in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat, die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung gerechtfertigt ist oder nicht. 4. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf des- sen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren durchdringt und die Sache im Übri- gen an die Vorvorinstanz zurückgewiesen wird, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr aufzuerlegen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, ihm den Kostenvor- schuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten. 5. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Die Parteientschädigung geht zu- lasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt werden (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG). Ausgangsgemäss ist dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu ent- sprechen. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barausla- gen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungs- sachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Seite 10 Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Be- tracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen erscheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Vorliegend ist von einem einfachen Fall auszugehen, bei welchem keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten und keine umfangreichen Akten zu studieren waren. In Anbe- tracht der Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 3‘000.-- für das Beschwerde- verfahren als angemessen, inkl. 4% Barauslagen plus 7.7% für die MwSt. (total Fr. 3‘360.20). Diese wird auf die Staatskasse genommen. 6. Da der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Entscheids der Vorvorinstanz nachträg- lich in die Position der Obsiegenden gelangt, sind auch die Kosten für das vorinstanzliche Rekursverfahren entsprechend neu zu verlegen. Obschon der Anwaltstarif für das vorinstanzliche Rekursverfahren nicht direkt anwendbar ist (Art. 1 AT), ist er mangels einer anderen Tarifgrundlage praxisgemäss auch für die Bemessung der Parteientschädigungen nach Art. 24 VRPG heranzuziehen(vgl. AR GVP 28/2016, Nr. 3678). Die Vorinstanz hat in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids die Kostennote des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 4‘972.90 als ausgewiesen bezeichnet, womit ihm für das Rekursverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 4‘972.90 auszurichten ist, welche ausgangsgemäss ebenfalls auf die Staatskasse genommen wird. 7. Rückweisungen schliessen das Verfahren nicht ab, sondern weisen es sinngemäss an die Vorinstanz zurück. Sie sind daher den Vor- und Zwischenentscheiden zuzuordnen, weshalb sich ihre Anfechtung nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) richtet (BGE 133 V 477 E. 4.2). Seite 11 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 25. Juli 2019 sowie die Verfügung des Stras- senverkehrsamts vom 14. Mai 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. 2. Es wird eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 3‘360.20 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zuge- sprochen. 4. Für das Rekursverfahren wird dem Beschwerdeführer zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 4‘972.90 zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, die Vorvorinstanz sowie die Gerichtskasse. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 28. Februar 2020 Seite 12