Sollte der Beschwerdeführer innert anzusetzender Frist kein nachträgliches Baugesuch einreichen, hat die Baubewilligungskommission gemäss Art. 108 Abs. 2 und 4 BauG über die Wiederherstellungsmassnahmen zu entscheiden. Sollte eine Wiederherstellung angeordnet werden, sind die zu treffenden Massnahmen in der Wiederherstellungsverfügung genau zu bezeichnen. 2. Dem Sistierungsantrag des Beschwerdeführers wird nicht stattgegeben. 3. Es wird eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 2'500.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.