1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 5. August 2019 sowie die zugrunde liegende Verfügung des Amts für Raum und Wald vom 18. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zur Einleitung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an die Baubewilligungskommission B. ______ überwiesen. Sollte der Beschwerdeführer innert anzusetzender Frist kein nachträgliches Baugesuch einreichen, hat die Baubewilligungskommission gemäss Art. 108 Abs. 2 und 4 BauG über die Wiederherstellungsmassnahmen zu entscheiden.