24 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Mangels Antrags im Rekursverfahren wird auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verzichtet (Art. 24 Abs. 1 VRPG e contrario). 10. Das vorliegende Urteil schliesst das Verfahren nicht ab, sondern überweist die Streitsache an die erstinstanzlich zuständige Gemeindebaubehörde. Es ist daher den Vor- und Zwischenentscheiden zuzuordnen, weshalb sich seine Anfechtung nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) richtet (BGE 133 V 477 E. 4.2). Seite 12 Das Obergericht erkennt: