Der Beschwerdeführer macht zwar in der abschliessenden Stellungnahme vom 18. Februar 2020 geltend, dass er im Hintergrund juristisch durch einen Rechtsanwalt unterstützt wurde, was jedoch nichts daran ändert, dass er nach aussen in eigener Sache ohne berufsmässige Vertretung prozessiert hat. Daher ist ihm praxisgemäss nur eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, welche im vorliegenden Fall auf Fr. 300.-- festgesetzt wird. Diese geht zu Lasten der unterliegenden Partei und somit vorliegend zu Lasten der unterlegenen Vorinstanz (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VRPG).