9. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Wenn eine Partei ohne externe Rechtsvertretung auftritt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 144 280 E. 8.2; BGE 133 439 E. 4; BGE 115 IA 12 E. 5). Der Beschwerdeführer macht zwar in der abschliessenden Stellungnahme vom 18. Februar 2020 geltend, dass er im Hintergrund juristisch durch einen Rechtsanwalt unterstützt wurde, was jedoch nichts daran ändert, dass er nach aussen in eigener Sache ohne berufsmässige Vertretung prozessiert hat.