108 Abs. 2 und 4 BauG über die Wiederherstellungsmassnahmen zu entscheiden. Die zu treffenden Massnahmen wären zudem in einer allfälligen Wiederherstellungsverfügung genau zu bezeichnen. Seite 11 8. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird.