7. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde wie folgt gutzuheissen ist: Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 27. Mai 2019 sowie die zugrunde liegende Verfügung der Vorvorinstanz vom 18. Juli 2018 sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne von Art. 108 Abs. 1 BauG zur Einleitung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an die Baubewilligungskommission B. ______ zu überweisen. Sollte innert anzusetzender Frist kein nachtägliches Baugesuch eingereicht werden, hat die Baubewilligungskommission B. ______ gemäss Art. 108 Abs. 2 und 4 BauG über die Wiederherstellungsmassnahmen zu entscheiden.