, 2018, N. 18 zu Art. 7; BGE 122 I 97 E.3a/aa). Ob die Verfügung der Vorvorinstanz vom 18. Juli 2018 als nichtig zu qualifizieren ist, kann damit offen gelassen werden, da die zwingende Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ohnehin nicht in diesem Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann und die Baubewilligungskommission als zuständige Behörde über die Wiederherstellung zu entscheiden hat, sollte innert anzusetzender Frist kein Baugesuch eingereicht werden.