6. Entscheidet eine Behörde in der Sache, obwohl sie unzuständig ist, so ist dieser Entscheid anfechtbar oder nichtig. Die Nichtigkeit einer gesetzeswidrigen Handlung muss sich entweder aus einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung oder aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Norm ergeben. Ohne anderslautende gesetzliche Regelung ist sie im Sinne einer Ausnahme nur anzunehmen, wenn das System der Anfechtung offensichtlich nicht den erforderlichen Rechtschutz bietet (DAUM/ BIERI in: Auer, Müller, Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2018, N. 18 zu Art. 7; BGE 122 I 97 E.3a/aa).