wobei Art. 108 Abs. 2 BauG als solche besondere Vorschrift zu qualifizieren ist. Daher hat das Amt für Raum und Wald seine Kompetenz überschritten, indem es statt der Gemeindebaubehörde ohne eigenen Bauabschlag die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet hat.