108 Abs. 2 altBauG könnte das Amt für Raum und Wald nur eine Wiederherstellungsverfügung erlassen, wenn das Amt die Bewilligung nachträglich verweigert hätte. Die kantonale Waldgesetzgebung regelt diesbezüglich keine anderen Zuständigkeiten, sondern erklärt das Amt für Raum und Wald in Art. 3 Abs. 3 WaG ausdrücklich nur für zuständig, wenn keine besonderen Vorschriften bestehen, wobei Art. 108 Abs. 2 BauG als solche besondere Vorschrift zu qualifizieren ist.